Personenbezogene Daten dürfen die EU nur verlassen, wenn im Zielland ein vergleichbares Schutzniveau herrscht. Für die USA wurde das zweimal per Abkommen behauptet – und zweimal vom Europäischen Gerichtshof gekippt, auf Klagen des Wiener Juristen Max Schrems hin. Seit 2023 gilt das Data Privacy Framework als Nachfolgeregelung.
Für einen Betrieb in der Weststeiermark klingt das weit weg. Es ist aber der Grund, warum eine eingebettete Karte, ein Analysewerkzeug oder eine extern geladene Schrift überhaupt ein Thema sind: Bei jedem dieser Dienste fließen Daten deiner Besucher zu einem US-Unternehmen.
Was du daraus mitnehmen musst
Es ist kein Verbot. US-Dienste lassen sich rechtskonform einsetzen – über das Data Privacy Framework, Standardvertragsklauseln und einen AVV. Das machen tausende Unternehmen völlig zu Recht.
Es ist eine Dokumentationspflicht. Du musst wissen, welche Dienste auf deiner Seite laufen, und sie in deiner Datenschutzerklärung nennen. Das Problem ist fast nie der Dienst selbst, sondern dass niemand weiß, dass er läuft.
Es ist rechtlich in Bewegung. Auch das aktuelle Abkommen wird angefochten. Wer heute schon in der EU hostet und wenig externe Dienste einbindet, muss sich um die nächste Entscheidung nicht kümmern.
Was das für dich heißt
Mach eine Liste der Dienste, die auf deiner Website mitlaufen – Schriften, Karten, Videos, Chat, Analyse, Formulare. Für jeden brauchst du eine Antwort auf zwei Fragen: Wo sitzt der Anbieter, und steht er in meiner Datenschutzerklärung?
Alles, was du streichen kannst, ohne dass es weh tut, streichst du. Was du wirklich brauchst, behältst du und dokumentierst es. Das ist der ganze Aufwand – und er ist deutlich kleiner als der Ruf dieses Themas.
Stand: August 2026. Rechtslagen ändern sich – das ist eine Einordnung aus der Praxis, keine Rechtsberatung.
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