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Barrierefreiheit (Barrierefreiheitsgesetz)

Seit 28. Juni 2025 müssen bestimmte digitale Angebote barrierefrei sein – vor allem Onlineshops und ähnliche Dienstleistungen für Verbraucher. Reine Firmen-Websites ohne Verkauf sind meist nicht erfasst, und für Kleinstunternehmen gibt es bei Dienstleistungen eine Ausnahme.

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit 28. Juni 2025. Erfasst sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – im digitalen Bereich vor allem der elektronische Geschäftsverkehr: Onlineshops, Buchungsstrecken, Bankdienstleistungen, E-Books, Angebote im Personenverkehr.

Was das nicht ist: eine allgemeine Pflicht für jede Website in Österreich. Die Firmenseite eines Tischlers, die Leistungen zeigt und ein Kontaktformular hat, verkauft nichts – sie fällt in der Regel nicht darunter.

Dazu kommt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: unter zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Damit ist ein großer Teil der Betriebe, mit denen ich arbeite, formal nicht betroffen.

Maßstab für die, die betroffen sind, ist die europäische Norm EN 301 549, die im Wesentlichen auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA verweist.

Warum du es trotzdem tun solltest

Weil es keine exotische Minderheit betrifft. Schlechte Kontraste sind ein Problem für jeden über fünfzig. Zu kleine Klickflächen sind ein Problem für jeden, der mit einer Hand am Handy tippt. Fehlende Bildbeschreibungen sind ein Problem, sobald das Netz langsam ist.

Und das meiste davon kostet nichts extra, wenn es von Anfang an mitgedacht wird:

  • ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund
  • alles per Tastatur bedienbar, mit sichtbarem Fokus
  • Alternativtexte bei Bildern, die Information tragen
  • Überschriften in echter Reihenfolge statt nur fett und groß
  • Formularfelder mit richtig verknüpften Beschriftungen
  • Videos mit Untertiteln

Nachträglich in eine fertige Baukasten-Seite eingebaut wird daraus dagegen schnell ein Projekt.

Was das für dich heißt

Wenn du online verkaufst oder buchbar machst, ist das ein Thema für dich – dann lass es ernsthaft prüfen. Wenn deine Seite eine reine Visitenkarte ist, bist du rechtlich wahrscheinlich außen vor, hast aber trotzdem etwas davon: Eine Seite, die man mit müden Augen im Sonnenlicht lesen kann, verliert weniger Anfragen.

Das ist eine Einordnung aus der Praxis. Ob dein konkretes Angebot erfasst ist, hängt am Einzelfall – im Zweifel gehört das mit deiner Rechtsvertretung geklärt, nicht mit deinem Webdesigner.

Stand: August 2026. Rechtslagen ändern sich – das ist eine Einordnung aus der Praxis, keine Rechtsberatung.