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KI-Kennzeichnung seit dem 2. August: Was auf Ihrer Website wirklich gilt – und was nicht

Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act. Was eine normale Firmen-Website betrifft – und was entgegen vielen Ratgebern nicht.

Christian Raudner

Christian Raudner

Webdesigner, Weststeiermark

KI-Kennzeichnung seit dem 2. August: Was auf Ihrer Website wirklich gilt – und was nicht

Kurzfassung: Seit dem 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten des EU AI Act. Dazu kursieren gerade zwei Halbwahrheiten: „Alle KI-Texte müssen gekennzeichnet werden“ und „der AI Act wurde eh verschoben“. Beides stimmt so nicht. Was tatsächlich gilt, betrifft eine normale Firmen-Website an wenigen, klar umrissenen Stellen.

Der Termin steht

Die EU-Kommission hat die Leitlinien zu Artikel 50 des AI Act veröffentlicht – die Spielregeln dafür, wie Transparenz bei KI konkret aussehen muss. Seit 2. August 2026 sind diese Pflichten anwendbar.

Der Digital Omnibus, über den seit Monaten geredet wird, ändert daran nichts. Er hat die Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme nach hinten geschoben, auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028. Artikel 50 hat er ausdrücklich ausgenommen.

Wer aus „der AI Act wurde verschoben“ ableitet, dass 2026 nichts zu tun ist, liegt daneben. Und wer sich korrekt als „kein Hochrisiko-Fall“ einstuft, ist damit auch nicht draußen: Artikel 50 gilt unabhängig von der Risikoklasse.

Halbwahrheit Nummer zwei

„Ab August müssen alle KI-Texte gekennzeichnet werden.“

Das stimmt nicht. Der AI Act führt keine pauschale Kennzeichnungspflicht ein für alles, was jemals durch ChatGPT gelaufen ist. Er will verhindern, dass Menschen getäuscht werden. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob Sie handeln müssen.

Fall 1: Chatbot auf der Seite

Wenn Besucher mit einem KI-System schreiben, sollen sie das wissen – vor der ersten Interaktion, nicht irgendwo im Impressum.

Ein Detail, das viele Ratgeber überspringen: Artikel 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter des Systems, nicht an den Betreiber. Wer ein fertiges Chatbot-Widget einbindet, ist zunächst Betreiber – die Pflicht liegt beim Hersteller des Widgets. Wer den Bot dagegen unter eigenem Namen oder eigener Marke betreibt, kann selbst in die Anbieterrolle rutschen.

Praktisch heißt das: Klären Sie, in welcher Rolle Sie stecken. Und setzen Sie den Hinweis im Zweifel trotzdem. Er kostet nichts und schafft Vertrauen.

Ausnahme im Gesetz: Wenn für eine vernünftigerweise gut informierte Person ohnehin offensichtlich ist, dass da eine Maschine antwortet, braucht es den Hinweis nicht. Verlassen Sie sich nicht darauf.

Fall 2: Deepfakes bei Bild, Audio und Video

Hier liegt die Pflicht klar beim Betreiber – also bei Ihnen, wenn Sie solche Inhalte veröffentlichen.

Gemeint sind Inhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und als echt wahrgenommen werden könnten. Das betrifft mehr Betriebe, als man denkt: das freundliche Team-Foto, das nie ein Team war. Die Referenz-Baustelle, die es nicht gibt. Der Wartebereich, der so nicht existiert.

Ein Drache über dem Schloss Voitsberg braucht keinen Hinweis – da wird niemand getäuscht. Ein fotorealistisches Ordinationszimmer schon.

Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gilt eine abgeschwächte Form: Die Offenlegung darf so gestaltet sein, dass sie den Genuss des Werks nicht stört. Diese Ausnahme wird eng ausgelegt.

Daneben gibt es eine zweite, technische Ebene: maschinenlesbare Markierungen und signierte Metadaten nach Artikel 50 Abs. 2. Das ist eine Anbieterpflicht, also Sache der KI-Hersteller. Für Systeme, die schon vor dem 2. August am Markt waren, läuft dafür eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Für Sie als Anwender zählt der sichtbare Hinweis.

Fall 3: KI-Texte – enger gefasst, als überall behauptet wird

Das ist der Punkt, an dem die meisten Beiträge zu weit greifen.

Artikel 50 Abs. 4 verpflichtet Betreiber, KI-erzeugte Texte offenzulegen – aber nur, wenn diese veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Gedacht ist das für journalistische und publizistische Inhalte.

Klassische Website-Texte, Leistungsbeschreibungen, Produkttexte und Werbeanzeigen fallen in der Regel nicht darunter, solange sie diesen Zweck nicht verfolgen.

Und selbst dort, wo die Pflicht greift, gibt es eine Ausnahme: Sie entfällt, wenn der Text einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterliegt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Bedeutet für den normalen Betrieb: Wer seine Texte selbst gegenliest und dafür geradesteht, ist hier nicht das Problem. Wer sich seine Website vollautomatisch befüllen lässt, hatte ohnehin schon vorher eines – nur eher ein Qualitäts- als ein Rechtsproblem.

Was Sie NICHT kennzeichnen müssen

  • Rechtschreibung, Grammatik, Übersetzung. Wenn KI Ihren eigenen Text nur korrigiert oder überträgt, wird der Inhalt nicht wesentlich verändert.
  • Normale Website- und Werbetexte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen.
  • Redaktionell geprüfte und verantwortete Inhalte.
  • Offensichtlich Fiktives, Künstlerisches, Satirisches – hier reicht eine dezente Form.
  • Interne Nutzung, die nicht veröffentlicht wird.

Wo der Hinweis stehen muss

Dort, wo die Leute den Inhalt sehen.

Ein Sammelvermerk im Impressum oder in den AGB genügt nicht. Beim Chatbot heißt das: vor der ersten Interaktion. Beim Bild: am Bild. Beim Video: sichtbar während des Videos. Beim Audio: hörbar.

Technisch ist das keine Raketenwissenschaft. Bei einer handprogrammierten Seite ist so ein Hinweis in Minuten drin. Bei einem zugewucherten Baukasten-Projekt mit vierzehn Plugins kann es unangenehm werden.

Strafen, ehrlich eingeordnet

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten steht ein Rahmen bis 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes im Raum; für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag.

Realitätscheck: Am 3. August steht niemand in einer Tischlerei in der Weststeiermark und beanstandet ein Referenzbild. Aufsichtsbehörden fangen erfahrungsgemäß mit Aufklärung und Nachbesserung an. Aber ein Verstoß bleibt ein Verstoß – und ist im Mitbewerbsumfeld ein brauchbarer Aufhänger.

In Österreich ist die KI-Servicestelle bei der RTR-GmbH die zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Umsetzung.

Checkliste für die nächsten Tage

  1. Liste machen. Wo steckt auf Ihrer Website KI drin? Chatbot, Bilder, Video, Sprachassistent, automatisierte Texte.
  2. Rolle klären. Sind Sie beim jeweiligen System Anbieter oder Betreiber? Davon hängt ab, wen die Pflicht trifft.
  3. Bilder durchgehen. Welches KI-Bild könnte jemand für echt halten? Das sind Ihre Kandidaten.
  4. Texte einordnen. Geht irgendwo etwas raus, das die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren soll? Falls ja: prüfen und verantworten oder kennzeichnen.
  5. Chatbot-Hinweis setzen. Vor der ersten Interaktion.
  6. Kurz dokumentieren. Eine halbe Seite: welches Tool, wofür, wer prüft. Das ist mehr, als die meisten vorweisen können.

Und ganz ehrlich

Ich verwende selbst KI. Für Bilder in Social-Media-Beiträgen, für Recherche, für Textentwürfe. Jeder Text, der auf raudner.org steht, geht durch meinen Kopf, bevor er online geht. KI-Bilder kennzeichne ich.

Das ist der ganze Punkt an dieser Verordnung: nicht so tun, als wäre etwas echt, was es nicht ist. Für einen Betrieb, der von Vertrauen lebt – Handwerk, Ordination, Verein – ist das ohnehin die einzig sinnvolle Haltung.


Stand: 22. August 2026, zuletzt auf Aktualitaet geprueft. Die naechste relevante Frist ist der 2. Dezember 2026 – bis dahin laeuft die Uebergangsfrist fuer die maschinenlesbare Markierung bei Systemen, die schon vor dem 2. August am Markt waren. Dieser Beitrag ist eine Einordnung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Einstufung Ihres KI-Einsatzes wenden Sie sich an Ihre Rechtsvertretung oder an die KI-Servicestelle der RTR.

Unsicher, was auf Ihrer Seite drauf ist? Ich schaue mir Ihre Website an und sage Ihnen in einem Absatz, ob Sie etwas tun müssen. Kostet nichts. Schreiben Sie mir kurz.

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